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Taxi Tekath
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Kranken­fahrten

Kranken­fahrt

Zu unserem Leistungsportfolio gehört ebenfalls das Thema Krankenfahrten. Dank unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich wissen wir um die besonderen Anforderungen dieser speziellen Leistung und stehen Ihnen auch gerne beratend zur Seite. Unser Ziel ist es, die Fahrt unserer Kunden so angenehm und unkompliziert wie möglich zu machen. Dazu zählt auch die Art der Abrechnung. Diese erfolgt bei uns direkt mit der Krankenkasse, ohne dass Sie umständlich damit belastet werden zunächst in Vorkasse zu treten. Ob eine Krankenfahrt genehmigungsfähig ist und ob diese dann auch von der Krankenkasse übernommen wird, hängt von verschiedenen Faktoren und Voraussetzungen ab. Um Ihnen hierüber einen ausreichenden Überblick zu geben, haben wir folgende Informationen rund ums Thema Krankenbeförderung für Sie zusammengefasst.

Allgemeine Informationen

Abhängig von Ihrem Krankheitsbild entscheidet Ihr Arzt bei der Erteilung der Verordnung ebenfalls über die Art des Beförderungsmittels. Diese Klassifizierung der Beförderungsmittel spaltet sich dabei in den unqualifizierten – Taxi und Mietwagen -, sowie den qualifizierten Bereich – Krankentransportwagen, Rettungswagen oder Notarztwagen, bei welcher jedoch eine medizinisch fachliche Betreuung Bestandteil ist. Patienten die von ansteckenden Krankheiten betroffen sind, dürfen in der Regel von uns nicht befördert werden.

Beförderung von Personen in ambulanter Behandlung

Mit der Entscheidung des gemeinsamen Bundesausschusses werden Krankenfahrten für Patienten in ambulanter Behandlung, bspw. bei Ihrem Hausarzt, nur noch in besonderen Fällen von den Krankenkassen übernommen.

Hierzu zählen:

  • Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie
  • Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung
  • Personen die laut Schwerbehindertenausweis eine außergewöhnliche Gehbehinderungen (aG) aufweisen, blind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig (H) sind.
  • Personen, die eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können.

Bei Personen im Pflegegrad 3 muss außerdem eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen. Des Weiteren sind die Verordnungsvoraussetzungen auch dann gegeben, wenn die versicherte Person bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe 2 eingestuft war und sich seit dem 01.01.2017 mindestens im Pflegegrad 3 befindet.

Eine Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung ist ebenfalls möglich, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann. Auch eine entsprechende Vor- bzw. Nachbehandlung kann von der Krankenkasse übernommen werden.

Personen in stationärer Behandlung

Wird eine Person ins Krankenhaus eingeliefert und muss im Krankenhaus über Nacht bleiben, werden die Transportkosten des Patienten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. In diesem Fall müssen Sie nicht auf die Zustimmung der Krankenkasse warten. Gleiches gilt für Personen, die zur präklinischen oder postklinischen Behandlung ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Muss der Patient aus medizinischen Gründen in ein anderes Krankenhaus verlegt werden, werden auch die Transportkosten des Patienten von der Krankenkasse übernommen. Auch in diesem Fall entfällt die Zuzahlung.

Gesetzliche Zuzahlung und Befreiung

Befindet sich eine Person in stationärer Behandlung und muss über Nacht im Krankenhaus verweilen, werden die Kosten für die Krankenbeförderung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Auf eine Genehmigung durch die Krankenkasse brauchen Sie in diesem Fall nicht erst zu warten. Selbiges trifft auch auf Personen zu die zu einer vor- bzw. nachstationären Behandlung ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Muss der Patient aus medizinischen Gründen in ein anderes Krankenhaus gebracht werden, werden die Kosten für den Krankentransport ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. In diesem Fall entfällt auch der Eigenanteil.

Beförderung im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Anders als bei vielen anderen Fällen, übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Berufsgenossenschaft die anfallenden Kosten für die Krankenbeförderung. Die betroffene Person muss hier weder einen Eigenanteil leisten, noch muss sie zunächst auf eine Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft warten. Die Leistung wird auch ohne explizite Genehmigung übernommen.

Beförderung von Rollstuhlfahrern

Sollten Sie Rollstuhlfahrer sein, bieten wir Ihnen gerne unsere speziell angepassten Fahrzeuge an. Die Krankenfahrt von Rollstuhlfahrern übernimmt ebenfalls die gesetzliche Krankenkasse, sofern Ihr behandelnder Arzt auf der Verordnung das Kästchen „Nicht umsetzbar aus Rollstuhl" ankreuzt.

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